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   OLG Düsseldorf, 08.11.2007 - I-24 U 117/07   

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https://dejure.org/2007,4967
OLG Düsseldorf, 08.11.2007 - I-24 U 117/07 (https://dejure.org/2007,4967)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2007 - I-24 U 117/07 (https://dejure.org/2007,4967)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2007 - I-24 U 117/07 (https://dejure.org/2007,4967)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GVG § 23 Nr. 2a; ; ZPO § 29a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 23 Nr. 2a; ZPO § 29a
    Zuständiges Gericht für Klage auf Nutzungsentschädigung und Räumung bei behauptetem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis mit früherem Grundstückseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufen auf mündl. Mietvertrag bei Räumungsklage: Zuständigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschließliche Zuständigkeit des Amtgerichts bei behauptetem Wohnraummietverhältnis! (IMR 2008, 220)

Verfahrensgang

  • LG Kleve - 3 O 460/06
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2007 - I-24 U 117/07

Papierfundstellen

  • NZM 2008, 479
  • ZMR 2008, 127
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2005 - 24 W 20/05

    Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2007 - 24 U 117/07
    Die vorgeschriebene sachliche Zuständigkeit in Wohnraummietsachen (§ 23 Nr. 2a GVG) beruht auf dem Gedanken eines zweistufigen ortsnahen Instanzenzuges, wie er regelmäßig nur durch die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Eingangs- und des Landgerichts als Rechtsmittelinstanz gewährleistet erscheint (vgl. Senat MDR 2006, 327 = ZMR 2006, 274 m.w.N.) und korrespondiert mit der örtlichen Zuständigkeitsnorm (§ 29a Abs. 1 ZPO), die dafür sorgt, dass derartige Streitigkeiten von den genannten Gerichten der belegenen Mietsache entschieden werden.
  • OLG Köln, 12.06.2015 - 1 U 16/14

    Voraussetzungen der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte

    b) Soweit es sich nach der Gegenauffassung auch dann um eine Wohnraummietstreitigkeit handeln soll, wenn sich die beklagte Partei gegenüber dem geltend gemachten, nicht auf wohnraummietrechtliche Rechtsgrundlagen gestützten Anspruch in jedenfalls schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus einem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis verteidigt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2007 - 24 U 117/07, zitiert juris Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Patzina, 4. Aufl., § 29 Rn. 24; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 29a Rn. 5), vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen.
  • OLG Brandenburg, 13.02.2024 - 3 U 96/23

    Räumung und Herausgabe der Gewerbefläche eines Büroparks

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts werde deshalb auch dann begründet, wenn der beklagte Mieter das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses einwende, selbst wenn ein solches vom klagenden Vermieter bestritten werde (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 08.11.2007 - 24 U 117/07; LG Berlin Beschluss vom 13.2.2020 - 67 O 78/19, BeckRS 2020, 1676, beck-online).

    Ob für die Zuständigkeit ein Wohnraum- oder ein Geschäftsraummietverhältnis zugrundezulegen ist, ist allerdings allein nach dem Antrag und dem schlüssigen Sachvortrag des Klägers - nicht hingegen nach dessen bloßer Rechtsauffassung - zu entscheiden, da sich hiernach der Streitgegenstand bestimmt (KG NZM 2008, 837; OLG Düsseldorf NZM 2007, 799; OLG Karlsruhe BeckRS 2006, 0032; OLG München MDR 1077, 497; 1979, 939; LG Köln BeckRS 204630; Bub/Treier, Hdb d Gesch.- u Wohnraummiete, 4. Aufl. IX Rz. 13; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl § § 23 GVG Rn. 8; aA OLG Düsseldorf NZM 2008, 479).

    Der Senat teilt nicht die abweichende Auffassung des OLG Düsseldorf vom 8.11.2007 - 24 U 117/07 (NZM 2008, 479), wonach eine Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2a GVG schon dadurch begründet werde, dass sich der Beklagte in schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus einem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis verteidigt.

  • LG Berlin, 15.10.2015 - 67 S 187/15

    Gewerberaummietvertrag: Konkludente Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen

    Zwar findet § 23 Nr. 2a GVG bei Streitigkeiten über den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses nach einer - nicht unbestrittenen - Auffassung zumindest auch dann Anwendung, wenn sich der Mieter, wie der hiesige Beklagte, gegenüber dem klageweise geltend gemachten, nicht auf wohnraummietrechtliche Rechtsgrundlagen gestützten Anspruch mit Gegenrechten aus einem seiner Auffassung nach bestehenden wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis verteidigt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8. November 2007 - I-24 U 117/07, ZMR 2008, 127 Tz. 4 m.w.N.; a.A. OLG Köln, Urt. v. 12. Juni 2015 - 1 U 16/14, BeckRS 2015, 14328 Tz. 17); insoweit ist zu erwägen, ob eine darüber hinausgehende analoge Anwendung von § 23 Nr. 2a GVG zumindest auch für die Fälle geboten ist, in denen die Parteien eines Gewerberaummietverhältnisses die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des Wohnraummietrechts vereinbart haben.
  • OLG Brandenburg, 14.08.2023 - 1 AR 20/23

    Herausgabe eines Hausgrundstücks; Sachliche Zuständigkeit des Gerichts bei Streit

    Das gilt umso mehr, als die Sichtweise des Landgerichts Frankfurt (Oder) im Ergebnis auch in - wenn auch vereinzelten - Teilen der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2007, 24 U 117/07, zitiert nach juris; zu § 29a ZPO: OLG Bremen, Beschluss vom 10.7.1990, 6 W 23/90, zitiert nach juris) vertreten wird.
  • LG Itzehoe, 31.05.2022 - 7 O 15/22
    In die Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt danach zwar auch eine Streitigkeit über Wohnraum, bei der der Kläger den Herausgabeanspruch nicht auf mietrechtliche Grundlagen stützt, der Beklagte aber einen (mündlich geschlossenen) Mietvertrag einwendet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. November 2007 - I-24 U 117/07).
  • KG, 23.07.2018 - 2 AR 33/18

    Zuerst ergangener Verweisungsbeschluss ist bindend!

    Zwar ist aus Gründen des Mieterschutzes nach der mittlerweile wohl herrschenden Meinung eine amtsgerichtliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2a GVG darüber hinaus auch dann zu bejahen, wenn der Beklagte sich in schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus einem Wohnraummietverhältnis verteidigt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2009 — 6 W 44/09 —, MDR 2009, 1310; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. November 2007 — 24 U 117/07 —, NZM 2008, 479; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 23 Rn. 17; Monschau in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. M 42a).
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